Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstech- nische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in seinen mitgelieferten Betriebsanleitungen zu berücksichtigen.
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers zur Gewährleistung der Sicherheit. Sie leitet sich ab aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV).
Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr spezifischen Regelwerken und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogenen Betriebsanweisungen gefordert werden, z.B. in der UVV "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" und in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen und Vorschriften verlangt vom Unternehmer die Erstellung von Arbeits- und Betriebsanweisungen. Dies führt in der betrieblichen Praxis dazu, dass für eine Tätigkeit bzw. einen Arbeitsplatz nicht selten mehrere Arbeits- und Betriebs-anweisungen für die verschiedenen Anforderungen (Anlage/Maschine/Werkzeug, GefStoffV, Umweltschutz, Qualität) erstellt werden. Für jedes Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob Anforderungen an Arbeits- und Betriebsanweisungen nicht integriert in einer Anweisung realisiert werden können. Dabei gilt das Prinzip: Eine Anweisung für eine Tätigkeit.
Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallver-hütungsvorschrift eine Betriebsanweisung nicht erstellen, handeln ordnungswidrig.
Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis also für den Anwender - überschaubar bleibt. Wenn möglich, sollte eine DIN-A4-Seite ausreichen. Nach der Gefahrstoffverordnung ist die Sprache der Beschäftigten zu verwenden. Wenn ausländische Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, ist die Betriebsanweisung in deren Muttersprache abzufassen. Betriebsanweisungen sind im Betrieb in geeigneter Weise - wenn möglich durch Auslegen oder Aushängen am Arbeitsplatz - bekannt zu machen. Sie sollen in Form und Sprache so gestaltet werden, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können.
Verantwortlich für die Korrektheit der Anweisungen trägt der Unternehmer bzw. die von ihm beauftragte Führungskraft, in der Regel der Betriebsleiter.
Es sind zwei Arten von Betriebsanweisungen zu unterscheiden:
Der Unternehmer hat nach § 29 der Gefahrstoffverordnung den Umgang mit Gefahrstoffen (gefährliche Stoffe) in Betriebsanweisungen schriftlich zu regeln. Inhaltliche Gestaltung und Aufbau sind in der TRGS 555 geregelt. Danach sind zu folgenden Themen Anweisungen zu erlassen:
- Anwendungsbereich;
- Gefahren für Mensch und Umwelt;
- Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln;
- Verhalten im Gefahrfall und bei Störungen;
- Erste Hilfe;
- Sachgerechte Entsorgung (Abfälle).
Sicherheitstechnische Betriebsanweisungen (u.a. Maschinenbetriebsanweisungen), die Tätigkeiten regeln, können von Mitarbeitern selbst bzw. unter ihrer Beteiligung nach folgendem Schema hergestellt werden:
- Den Arbeitsablauf, die Arbeitsschritte beschreiben;
- zu jedem Arbeitsschritt ermitteln, was passieren könnte;
- zu jeder potentiellen Gefährdung die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festlegen
- Akzeptanz bei den Mitarbeitern zu erzielen,
- versteckte Schwachstellen zu ermitteln,
- Mitarbeitern gefährliche Gewohnheitstätigkeiten ins Bewusstsein zu bringen und
- Neulinge einzuweisen.
Als Grundlage für die Erstellung einer Betriebsanweisung dienen:
- bei Gefahrstoffen die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgeschriebenen Kennzeichnungen sowie Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsrat-schläge für den Umgang;
- bei sonstigen chemischen Stoffen und Zubereitungen, die nicht unter den Geltungs-bereich der GefStoffV fallen, Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt nach DIN 52900, das vom Hersteller oder Lieferanten anzufordern ist;
- für verwendungsfertige technische Erzeugnisse und Einrichtungen (z.B. Maschinen, Geräte, Anlagen) die Angaben des Hersteller in Benutzerinformationen, insbesondere Bedienungsanleitungen und Gebrauchsanleitungen.
Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.
Grundsätzlich sind nur solche Tätigkeiten und Arbeitsabläufe zu regeln, die gefährlich bzw. sicherheitsrelevant (gefahrgeneigte Tätigkeiten) sind oder wo Vorschriften eine Regelung erfordern. Eine Überreglementierung führt erfahrungsgemäß zur Entmündigung der Mitarbeiter und zum grundsätzlichen inneren Widerstand gegen die Vorschriften. Die Über-organisation durch Regelungen wird von Mitarbeitern häufig als Absicherungstechnik der Führungskräfte interpretiert, sich gegen Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Vorschriften zu schützen.
Die Praxis in vielen Unternehmen, besonders gefährliche Arbeiten durch sogenannte Erlaubnisscheine (z.B. Arbeits-, Feuer-, Schweiß- und Befahrerlaubnisscheine) in jedem einzelnen Fall schriftlich auf der Basis fixierter Sicherheitsanforderungen zu regeln, hat sich bewährt und nachweislich zu einer Erhöhung des Sicherheitsstandards geführt. EDV-Programme zur Herstellung von Betriebsanweisungen nehmen dem Benutzer die Gestaltung der Betriebsanweisung ab. Es ist nur noch der Inhalt in ein vorbereitetes Formular zu übertragen. Eine Textverarbeitung kann auch ausreichen, zu einem vernünftigen Lay-out der Betriebsanweisungen zu gelangen. Sicherheitszeichen und Grafiken lassen sich problemlos in die Texte integrieren.
Sicherheitsvorschriften
Sicherheitsvorschriften sind Betriebs- und Arbeitsanweisungen übergeordnet.
Sie regeln die Sicherheit auf einer dem einzelnen Produktions-, Betriebs- oder Arbeitsbereich übergeordneten Ebene. In vielen größeren Unternehmen regeln sie spezifische Teilbereiche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, z.B.:
- Planung sicherer Anlagen und Verfahren;
- sicheres Betreiben von Anlagen;
- sichere Betriebsmittel;
- gefährliche Arbeitsstoffe;
- Verkehr und Transport;
- Brandschutz und Explosionsschutz;
- Unfall- und Schadensereignisse;
- Sicherheitsschulung;
- Arbeitserlaubnisverfahren;
- Leitern und Gerüste, Arbeiten in Höhe
Sicherheitsvorschriften sollten in einem einheitlichen Lay-out erstellt und in gleicher Weise strukturiert sein. Folgendes Schema hat sich bewährt:
- Ziel der Vorschrift;
- Definition, Geltungsbereich;
- Verantwortlichkeiten;
- Durchführung, Beschreibung;
- Anhang, Checklisten etc.
» Betriebsanweisung: Kraftfahrzeuge (40 kB)
» Betriebsanweisung: §20 Gefahrstoffverordnung / Umgang mit Gefahrstoffen (88 kB)
» Betriebsanweisung: Persönlichen Schutzausrüstungen / Schutzhandschuhe (55 kB)
Artikel von: Franz-Josef Pleuger, Dipl.-Ing.(FH)
