Die hierzu notwendigen Änderungen machten es erforderlich, die geltende Arbeitsstättenverordnung in wesentlichen Teilen neu zu strukturieren. So wird die Verordnung in einen Vorschriftentext mit allgemeinen und einen Anhang mit speziellen Bestimmungen aufgeteilt. Die allgemeinen Bestimmungen enthalten Rahmenvorschriften mit teilweise neu formulierten Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Anhang stellt grundlegende Konkretisierungen der allgemeinen Anforderungen zusammen und übernimmt im wesentlichen die bisherigen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Die Schutzziele sollen betriebsnahe Gestaltungsmöglichkeiten ermöglichen.
Im Einzelnen sind folgende Punkte der Novellierung hervorzuheben:
- § 1 Abs. 3 ArbStättV trägt den Erfordernissen Rechnung, dass zur Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zugelassen werden können.
- § 3 ArbStättV enthält u. a. die grundlegende, an den Arbeitgeber gerichtete Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu gewährleisten. Die Verordnung und ihr Anhang enthalten dazu verbindliche Anforderungen.
- Die allgemeine Ausnahmeregelung in § 3 Absatz 3 ArbStättV entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 und 2 ArbStättV. Satz 2 hält die Aufsichtsbehörden an, die Probleme kleinerer Betriebe/Dienststellen besonders zu beachten.
- § 6 Abs. 3 ArbStättV trifft Grundsatzregelungen für Pausen- und Bereitschaftsräume. Die Re-gelung zu Ruhemöglichkeiten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen trägt der be-sonderen Lebenssituation der betroffenen Frauen Rechnung. Weitere mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind in der Verordnung nicht enthalten.
- Nach § 7 ArbStättV ist die Einrichtung eines "Ausschusses für Arbeitsstätten" vorgesehen. Dessen Aufgabe ist es, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen des Arbeitsstättenrechts zu beraten, dem Stand der Technik entsprechende Technische Regeln zu er-mitteln und ausfüllungsbedürftige Anforderungen der Verordnung zu konkretisieren. Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten Regeln ersetzen die bisherigen "Arbeitsstättenrichtlinien". Diese gelten bis zu ihrer Überarbeitung und Bekanntgabe im Bundesanzeiger als Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene im Sinne § 4 Ziffer 3 Arbeitsschutzgesetz, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, fort (§ 8 Abs. 2 ArbStättV).
- In Bezug auf Oberlichter und Laderampen sowie auf das Verbot von Schiebe- und Karusselltüren als speziell eingerichtete Nottüren trägt die Novellierung den Vorstellungen der EG-Kommission Rechnung. Hierzu sind die einschlägigen Bestimmungen im Anhang der Verord-nung klarer gefasst worden.
Mit Anhang Nr. 5 ArbStättV wird der Anhang IV Teil A (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten auf Baustellen) und Teil B (Besondere Mindestvorschriften für Arbeitsplätze auf Baustellen) der EG-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in staatliches Recht umgesetzt, so dass auch die Verord-nung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 01. November bis 31. März (Winterbauverordnung) aufgehoben werden kann (Artikel 3 der Verordnung).
Abschließend ist anzumerken, dass durch eine nahezu 1:1 Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und die Anwendung von flexibel zu handhabender Regelungen positive Auswirkungen auf die Kosten der einzelnen Betriebe erwartet werden.
Autor: Dipl.-Ing. Franz-Josef Pleuger
