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BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk hat eine neue Basis: Die am 1. 1. 2004 in Kraft getretene Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) ist die zentrale Vorschrift für ein neu gestaltetes und gestrafftes berufsgenossenschaftliches Vorschriftenwerk. Sie ist Maßstab und Wegweiser für Unternehmer und Versicherte bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Die Neuordnung des Arbeitsschutzrechts sowie der Prozess der Verschlankung und Straffung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerks sind auf den Weg gebracht. Ein maßgeblicher Schritt auf diesem Weg ist die neue UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1).
Als Basisvorschrift für das neu gestaltete berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk konzipiert, unterstützt sie die Ziele der Neuordnung: ein einheitliches und zusammenhängendes Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz mit weniger Vorschriften zu entwickeln, Doppelregelungen zu vermeiden und den Unternehmern durch einheitliche und flexible Grundvorschriften Gestaltungsfreiheit für Arbeitsschutzmaßnahmen zu lassen.

AUFBAU
BGV A1 - Grundsätze der Prävention

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers

Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten

Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstung

Keine Doppelregelungen mehr

Obwohl viel Bekanntes in der neuen BGV A 1 zu finden ist, so ist sie dennoch keine Überarbeitung der bisherigen UVV "Allgemeine Vorschriften". Sie ist ein vollständig neues Konstrukt, das vor allem den rechtlichen Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Prävention absteckt. Die neue BGV A 1 verzichtet vollständig auf Doppelregelungen, sie verknüpft stattdessen das Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht durch Inbezugnahme. Somit konnte ohne Substanzverlust z.B. auf alle Regelungen zu Arbeitsstätten verzichtet werden. Darüber hinaus integriert die neue BGV A 1 die Inhalte einer Reihe bisher einzeln erlassener UVV-en, z.B. der UVV "Erste Hilfe". Die neue BGV A 1 enthält keine Durchführungsanweisungen. Soweit Erläuterungen, Präzisierungen oder beispielhafte Lösungsmöglichkeiten für notwendig gehalten werden, sollen diese in einer BG-Regel aufgenommen werden.

An Unternehmer und Arbeitnehmer gerichtet

Die neue BGV A 1 enthält wesentliche Bestimmungen über die Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Verantwortlichkeiten von Unternehmern und Versicherten. Dem vorgeschaltet ist §1 "Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften". §1 bestimmt, dass alle Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte gelten , auch für Versicherte von Fremdunternehmen, wie z.B. Zeitarbeitsfirmen, sowie für Unternehmer und Versicherte ausländischer Unternehmen. Das bedeutet, dass der Unternehmer auch diese Personen, die für sein Unternehmen tätig werden, in seine Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (Fürsorgepflicht) einbeziehen muss und kann.
Das zweite Kapitel "Pflichten des Unternehmers" wurde an die Rechtslage, die sich aus dem Arbeits- schutzgesetz von 1996 ergibt, angepasst und neu geordnet. §2 Absatz1 enthält die Grundpflicht, alle Arbeitsschutzvorschriften heranzuziehen, in denen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die der Unternehmer zu treffen hat, näher bestimmt sind. Es sind staatliche Arbeitsschutzvorschriften, die BGV A 1 selbst und weitere UVVen. Neu in das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk integriert wurde die Gefährdungsbeurteilung (§3) einschließlich der Dokumentation. Die BGN bietet ihren Mitgliedsbetrieben schon lange praktische Hilfen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an, die sie ständig weiterentwickelt und an die gesetzlichen Rahmenbedingungen anpasst: die branchenspezifischen Sicherheits-Checks (ASI). Sie sind auch digital auf BGN-CD-ROM und im Internet verfügbar. Insbesondere für kleine Betriebe mit 10 oder weniger Vollbeschäftigten erfüllen die Sicherheits-Checks auch die Anforderungen an die Dokumentation.

AM 1. 1. 2004 AUSSER KRAFT GETRETEN

  • UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1)
  • UVV "Erste Hilfe" (BGV A5)
  • UVV "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1)
  • UVV "Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12)
  • alle UVVen des so genannten "Maschinenaltbestandes"
(Diese UVVen sind noch für die Beurteilung von Altmaschinen erforderlich und sind daher auf der BGN-CD-ROM 8 zusammen mit weiteren Bau- und Ausrüstungsbestimmungen aus BG-Regeln und ZH1/-Schriften zusammenhängend dargestellt.)

Neue Unternehmerpflichten

Neu ist auch die Pflicht des Unternehmers, die Unterweisung der Versicherten zu dokumentieren (§4). Ebenfalls neu ist, dass ein Unternehmer, der Fremdfirmen in seinem Betrieb beschäftigt, den Fremdunternehmer bei dessen Gefährdungsbeurteilung unterstützen muss (§5). Konkret heißt das, er muss sein Wissen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und die für den Arbeitsschutz relevanten Gegebenheiten seines Betriebes an den Auftragnehmer weitergeben. Bei besonderen Gefahren muss außerdem die Überwachung der Tätigkeit durch einen Aufsichtführenden sichergestellt sein. Über dessen Bereitstellung müssen sich die beteiligten Unternehmer abstimmen.
Ebenfalls im Kapitel Unternehmerpflichten ist niedergeschrieben, dass sich Unternehmer, deren Mitarbeiter sich am selben Arbeitsplatz gegenseitig beeinflussen können, in Bezug auf die Schutzmaßnahmen abstimmen müssen. Im Falle der Abwehr besonderer Gefahren wird eine Person mit Weisungsbefugnis gefordert, die bei möglicher gegenseitiger Gefährdung die Arbeiten aufeinander abstimmen muss.
Für gefährliche Arbeiten hat der Unternehmer nur geeignete Personen auszuwählen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind (§7). Je nach Gefährdungssituation sind an diese Personen bestimmte Anforderungen zu stellen: körperliche Eignung sowie vor allem die Fähigkeit, Gefährdungen für sich und andere zu erkennen und angemessen damit umzugehen. Explizit wird ein Beschäftigungsverbot für Arbeiten ausgesprochen, wenn Versicherte erkennbar nicht in der Lage sind, diese Arbeiten für sich und andere ohne Gefahr auszuüben (§7 Abs.2). Dieses in Verbindung mit Alkoholgenuss bekannte Beschäftigungsverbot wurde jetzt allgemein formuliert.
Das Kapitel "Pflichten der Versicherten" enthält Altbekanntes, das an den heutigen Sprachgebrauch angepasst wurde. Neu ist lediglich die Ausweitung des Verbots, sich durch Alkohol in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst und andere gefährden können, auf Drogen und andere berauschende Mittel.

Verschiedene Vorschriften jetzt in BGV A 1 integriert

Im vierten Kapitel werden grundsätzliche Aspekte der "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" geregelt, wobei verschiedene Vorschriften zusammengefasst werden, die bisher in speziellen uvven standen: die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten, Erste Hilfe sowie Persönliche Schutzausrüstungen.
Ein Kapitel "Arbeitsmedizinische Vorsorge" ist in Vorbereitung. Die übergeordnet nach Arbeitssicherheitsgesetz geltende Bestellpflicht für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ist jetzt als Kernelement des betrieblichen Arbeitsschutzes in der neuen BGV A 1 verankert (§19). Die Regelungen zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten enthalten jetzt auch Konkretisierungen hinsichtlich des Aufgabengebiets und der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (§20). Die erforderliche Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten hat sich nicht geändert (Anlage 2 BGV A 1 ).
Im zweiten Abschnitt "Maßnahmen bei besonderen Gefahren" befasst sich §21 mit den allgemeinen Pflichten des Unternehmers, wenn Versicherte einer erheblichen Gefahr unmittelbar ausgesetzt sind oder sein können. Mit §21 werden die entsprechenden Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes als berufsgenossenschaftliches Satzungsrecht verankert. Gleiches gilt für §22 "Notfallmaßnahmen". Konkret wird die Vorschrift hier bei den zu treffenden Maßnahmen, die explizit gefordert werden für den Fall des Entstehens von Bränden, Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs. Die bekannte Regelung, eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen, wurde als bewährter Inhalt übernommen. Regelungen zur Ersten Hilfe wurden aus der bis herigen UVV "Erste Hilfe" (BGV A 5) in den dritten Abschnitt "Erste Hilfe" dieses Kapitels überführt. BGV A 5 wurde zum 1. Januar 2004 daher zurückgezogen. Die Ausbildung von Ersthelfern in Kleinbetrieben wurde dahingehend konkretisiert, dass erst ab zwei anwesenden Versicherten ein Ersthelfer ausgebildet werden muss. Der bgn ist es damit erfolgreich gelungen, für die Kleinbetriebe eine praxisgerechte Regelung zu schaffen.
ANHANG 1 DER BGV A 1

Hinzuzuziehende staatliche Arbeitsschutzvorschriften
- Arbeitsschutzgesetz - Arbeitsstättenverordnung - Betriebssicherheitsverordnung - PSA-Benutzungsverordnung - Lastenhandhabungsverordnung - Bildschirmarbeitsverordnung - Baustellenverordnung - Biostoffverordnung - Gefahrstoffverordnung

Regelungen zu Persönlicher Schutzausrüstung

Als weiterer grundsätzlicher Aspekt bei der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes enthält das Kapitel Maßnahmen im Zusammenhang mit Persönlichen Schutzausrüstungen PSA-Benutzungsverordnung zum Teil konkretisiert. Bei der Beschaffung von PSA ist es wichtig, darauf zu achten, dass sie Mindestan-forderungen erfüllen müssen. Es dürfen nur solche PSA bereitgestellt werden, für die EG-Konformitätserklärungen vorliegen.
Die Sicherheit bei der Benutzung von PSA hängt entscheidend davon ab, dass die PSA noch Schutzwirkung hat und dass sie nur mängelfrei und ordnungsgemäß benutzt wird. Dem Unternehmer wird daher aufgegeben, bei der psa für die Einhaltung von Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern Sorge zu tragen. Die Versicherten werden dazu verpflichtet, die PSA bestimmungsgemäß zu benutzen, sie regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden. "Besondere Unterweisungen" sind immer dann erforderlich, wenn mit PSA vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden geschützt werden soll.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter der BGN beschlossen die neue UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A 1) auf der Vertreterversammlung am 14. 11. 2003. Die neue BGV A 1 trat am 1. 1. 2004 in Kraft und löste die bisherige UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1) ab.

Die neue BGV A 1 liegt als gedruckte Fassung vor und auch digital auf der neuen BGN-CD-ROM 8 bzw. im Internet (www.bgn.de).
Bezug Druckversion: Fax 0621 4456-3448
e-mail: medienbestellung@bgn.de

Autor: Dr. Christoph Esser
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