1. Hauptziele der Betriebssicherheitsverordnung
Mit der neuen BetrSichV hat der Gesetzgeber für den technischen Arbeitsschutz - also dem
Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - erstmals ein einheitliches sicherheitstechnisches Gesamtkonzept formuliert.Mit dieser Verordnung werden folgende Hauptziele verfolgt:
- Umsetzung mehrer EG-Richtlinien in deutsches Recht,
- Einheitliches Recht zur betrieblichen Anlagensicherheit,
- Trennung von Beschaffenheitsanforderungen und Anforderungen an den Betrieb,
- Neuordnung im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen,
- Schaffung einer Grundlage zur Beseitigung der Doppelregelungen zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften
- Aufhebung von acht bestehenden staatlichen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen
Der Zielvorstellung von einer ganzheitlichen Gesetzgebung im deutschen Arbeitsschutz ist man damit sicherlich ein großes Stück näher gekommen.
Diese Verordnung setzt lediglich einheitliche Mindeststandards für die Anforderungen des Arbeitsschutzes in Europa um.
Folgende Verordnungen sind ab dem 01. Januar 2003 außer Kraft getreten:
- Acetylenverordnung
- Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
- Aufzugsverordnung
- Dampfkesselverordnung
- Druckbehälterverordnung
- Getränkeschankanlagenverordnung
- Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (mit Ausnahme von Teilen der § 7,9, und 24)
- Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- zwei EG-Richtlinien zur Änderung der "Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie" und
- je eine Richtlinie zum Explosionsschutz und über das Inverkehrbringen von Druckgeräten
in nationales Recht umgesetzt.
1.2 Was bedeutet die neue Betriebssicherheitsverordnung für Sie in der Praxis ?
Die BetrSichV schafft neue, nunmehr einheitliche Grundlagen - d.h. Grundpflichten und -rechte - bezüglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes für die sich im freien Wettbewerb auf dem europäischen Markt befindlichen Unternehmen.Damit entsteht z.B für die Beschäftigten - unabhängig von Branche oder Eigentumsform - nunmehr ein gleicher Rechtsanspruch auf die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und die Organisation grundsätzlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Unternehmen sowie anderen privaten oder öffentlichen Einrichtungen.
Künftig werden durch die neue BetrSichV wiederum zwei Schwerpunkte in der alltäglichen betrieblichen Arbeitsschutzarbeit im Mittelpunkt stehen:
- zum einen die notwendigen ergänzenden Gefährdungsanalysen für die verwendeten Arbeits- mittel,
- zum anderen ein Mehr an Informationen und Unterweisung der Beschäftigten zur Gewähr- leistung der Mindestbedingungen für Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
Diese Forderung ist nicht neu, wurden doch Arbeitsmittel bisher u.a. auch im Arbeitsschutz-recht erwähnt. Jedoch wird nunmehr eine Gefährdungsbeurteilung mit besonderem Schwerpunkt auf
- den Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sind, und
- den Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mehrere Arbeitsmittel untereinander entstehen oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung verbunden sind, durchzuführen sein.
Durch die Veränderung des Gerätesicherheitsgesetzes im Dezember 2000 wurden die Möglichkeiten dafür geschaffen, das bisher personenbezogene Prüfwesen der Technischen Überwachungsvereine mit Gebietsregelungen nach einer Übergangszeit organisations-bezogen durch im Wettbewerb stehende zugelassenen Überwachungsstellen zu gestalten.
Es werden sich also künftig auf dem Markt der Dienstleistungen Änderungen auf der Angebotsseite vollziehen.
Bis zum 31.12.2005 dürfen die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen wie bisher nur von amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.
In den Jahren 2006 und 2007 können Neuanlagen von allen bis dahin zugelassenen Überwachungsstellen geprüft werden.
Die Altanlagen verbleiben in der Zuständigkeit der Technischen Überwachungsvereine.
Am 01.01.2008 entfallen die Übergangsregelungen. Die wiederkehrenden Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen werden dann, soweit sie nicht von befähigten Personen realisiert werden dürfen, von zugelassenen Überwachungsstellen ausgeführt, die sich einem geregelten Akkreditierungs- und Benennungsverfahren unterzogen haben.
Die u.a. hierzu noch erforderlichen Regeln werden durch einen beim Bundesministerium für Arbeit noch zu bildenden Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet.
1.3 Wer ist davon betroffen ?
Aus den bisherigen Anmerkungen ist zu ersehen, dass es kaum Unternehmen gibt, die nicht
von der neuen BetrSichV betroffen sind.Je nach Qualitätssicherung, Organisationsgrad und Branchenprofil werden die Auswirkungen in den Unternehmen allerdings dem Umfang nach verschieden sein.
Beispielsweise gibt es für Unternehmen, die mit Prozessen umgehen, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht, eine qualitativ neuen Forderung: Nämlich die Analyse von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durchzuführen und die Dokumentation der Ergebnisse im Explosionsschutzdokument vorzunehmen.
Das Dokument ist künftig stets vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen und entsprechend zu aktualisieren. Eine Mustervorschrift für das Explosionsschutzdokument gibt es derzeit nicht, eine entsprechende Systematik auf der Grundlage der BetrSichV wird wohl entstehen.
Das Explosionsschutzdokument wird gleichermaßen auch Grundlage der regelmäßigen Unterweisung der mit den jeweiligen Arbeitsmitteln und Anlagen befassten Beschäftigten werden.
Unternehmen mit Qualitätssicherungssystemen werden die Anforderungen aus der BetrSichV gerne aufnehmen um ihre Systeme zu vervollständigen.
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen, die sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammensetzen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes.
Sofern ein Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt wird, reicht es damit vom Kugelschreiber bis zur komplexen Fertigungsstraße. Dies wird mit der in § 2 Absatz 1 Satz 2 BetrSichV vorgenommenen Präzisierung des Begriffs "Anlagen" klargestellt.
Wir bitten Sie, die neue BetrSichV allen Entscheidungsträgern in Ihrem Hause bekannt zu machen und anzuwenden, die nach der Verordnung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich einzuleiten, insbesondere die in § 7 BetrSichV genannten Anforderungen an die Beschaffen-heit der Arbeitsmittel zu beachten und zu erfüllen und die Fristen einzuhalten.
Autor: Dipl.-Ing. Franz-Josef Pleuger
